Gerichtsverfassungsgesetz
| 7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. 2Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Vorschrift neugefaßt durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
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Rechtsprechung zu § 93 GVG
28 Entscheidungen zu § 93 GVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 21.05.2026 - 102 AR 81/26
Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikt, Verweisungsbeschluss, ...
- KG, 16.04.2025 - 2 UH 12/25
Gerichtliche Zuständigkeit bei gleichzeitigem Vorliegen einer Handelssache und ...
- KG, 26.09.2023 - 2 AR 39/23
Funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für ...
- LG Lübeck, 18.07.2023 - 2 O 10/23
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen in Sachen Geschäftsführerhaftung bei ...
- OLG Stuttgart, 08.01.2024 - 2 W 31/23
Ordnungsmittelverfahren: Zuständiges Gericht unter Berücksichtigung der Abgabe ...
- OLG Düsseldorf, 25.06.2014 - U (Kart) 46/13
Geltendmachung eines kartellrechtlichen Beseitigungs- und ...
- BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem ...
- BVerwG, 24.04.1970 - IV C 17.68
Besetzung eines Gerichts - Ernennung eines Richters - Abfindungszahlungen auf ...
- OLG Dresden, 29.01.2010 - 3 AR 3/10
Gerichtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung von ...
- OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 11 AR 16/10
Gesellschaftrechtliches Spruchverfahren: Anwendbares Recht bei Erhebung einer ...
Querverweise
Auf § 93 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 106
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
Redaktionelle Querverweise zu § 93 GVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- §§ 71 ff.