Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 6 - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§§ 102 - 105) |
(1) 1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften | 21.07.2026 |
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Rechtsprechung zu § 102 EnWG
164 Entscheidungen zu § 102 EnWG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 21.05.2026 - 102 AR 81/26
Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikt, Verweisungsbeschluss, ...
- BayObLG, 25.06.2024 - 101 AR 68/24
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Energiewirtschaftssache
- LG Mannheim, 02.06.2026 - 14 O 71/26
Unterbrechung der Gasversorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung; ...
- OLG Koblenz, 21.04.2026 - 4 UH 6/26
Bestimmung des AG Linz am Rhein als zuständiges Gericht für Erlass einer ...
- BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17
Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 23.06.2017 - 9 U 8/17
Gerichtliche Zuständigkeiten für Ansprüche aufgrund von Pflichtverstößen gegen ...
- OLG Braunschweig, 23.06.2017 - 9 U 8/17
- LG Frankfurt/Main, 28.05.2026 - 13 O 229/25
Klage auf Duldung der Stromunterbrechung: Landgerichte zuständig!
- AG Köln, 21.04.2026 - 203 C 19/26
Versorgungssperre, Versorgungsunterbrechung, Zuständigkeit
- OLG Frankfurt, 30.06.2026 - 9 W 10/26
Einstweilige Verfügung des Gasversorgers auf Zutritt zur Kundenwohnung zwecks ...
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Zustandekommen eines Versorgungsvertrags mit Strom in höheren Spannungsebenen
Querverweise
Auf § 102 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Redaktionelle Querverweise zu § 102 EnWG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II Nr. 1