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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42c)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz
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§ 41g
Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas

(1) 1Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. 2Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. 3Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:

1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und
2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Haushaltskunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

4Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. 5Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. 6Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. 7In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten. 8Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. 9In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. 10Nimmt der Haushaltskunde das Angebot der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Grundversorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. 11Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des § 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.

(2) 1Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. 2Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen. 3Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.

(3) 1Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. 2Der Grundversorger hat mit der Androhung einer Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden.

(4) 1Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung nach Absatz 3 an den Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen. 2Dazu übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung zu dem Zweck, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den Haushaltskunden prüfen kann. 3Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information durch den Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.

(5) 1Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne eine Einwilligung des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der Haushaltskunde

1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird, sowie
2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen hat oder seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.

2Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und verständlicher Sprache auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Datenübermittlung im Rahmen der Information an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 hinzuweisen.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:

1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden,
2. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.
Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. I Nr. 347), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften18.12.2025BGBl. I Nr. 347
§ 36Grundversorgungs-
pflicht
§ 37Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung § 38Ersatzversorgung mit Energie § 38aÜbergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung § 39Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 40Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 40aVerbrauchsermittlung für Energierechnungen § 40bRechnungs-
und Informations-
zeiträume
§ 40cZeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 41Energieliefer-
verträge mit Letztverbrauchern
§ 41aLastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge § 41bEnergieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungs-
ermächtigung
§ 41cVergleichs-
instrumente bei Stromlieferungen
§ 41dErbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41eVerträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 41fVersorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
§ 41gErgänzende Regelungen zu Versorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas
§ 42Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 42aMieterstromverträge § 42bGemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42cGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
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Rechtsprechung zu § 41g EnWG

12 Entscheidungen zu § 41g EnWG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 41g EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
     
      Energielieferung an Letztverbraucher
        § 38a (Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung)
        § 42c (Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
Was ist das?

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