Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42c) |
(1) 1Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
2Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. 3Der Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. 4Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. 5Der Energielieferant hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
(2) 1Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. 2Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen. 3In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 18.12.2025 | |
| 27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 |
pflicht § 37Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung § 38Ersatzversorgung mit Energie § 38aÜbergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung § 39Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 40Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 40aVerbrauchsermittlung für Energierechnungen § 40bRechnungs-
und Informations-
zeiträume § 40cZeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 41Energieliefer-
verträge mit Letztverbrauchern § 41aLastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge § 41bEnergieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungs-
ermächtigung § 41cVergleichs-
instrumente bei Stromlieferungen § 41dErbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41eVerträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 41fVersorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden § 41gErgänzende Regelungen zu Versorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas § 42Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungs-
ermächtigung § 42aMieterstromverträge § 42bGemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42cGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
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Rechtsprechung zu § 40a EnWG
5 Entscheidungen zu § 40a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.02.2026 - VIII ZR 88/25
Zahlung restlicher Entgelte für i.R.d. Grundversorgung erfolgte Stromlieferung; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 11.02.2025 - 13 U 60/24
Fahrzeug; Pkw; Fund; Anzeige; Eigentum; Herausgabe; Besitz; Ansichnehmen; ...
- OLG Celle, 04.03.2025 - 13 U 60/24
Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers; enorme und nicht plausibel ...
- OLG Celle, 11.02.2025 - 13 U 60/24
- OLG Hamm, 15.06.2023 - 2 U 179/21
- OLG Köln, 14.02.2025 - 6 U 73/24
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung der Abschlussrechnung innerhalb von ...
Querverweise
Auf § 40a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 38a (Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung)
§ 40b (Rechnungs- und Informationszeiträume)
§ 42b (Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung)
§ 42c (Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)