Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG
__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 40a
Verbrauchsermittlung für Energierechnungen

(1) 1Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung

1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Letztverbraucher zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.

2Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. 3Der Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. 4Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. 5Der Energielieferant hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.

(2) 1Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. 2Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen. 3In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. I Nr. 347), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften18.12.2025BGBl. I Nr. 347
27.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht16.07.2021BGBl. I S. 3026
§ 36Grundversorgungs-
pflicht
§ 37Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung § 38Ersatzversorgung mit Energie § 38aÜbergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung § 39Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 40Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 40aVerbrauchsermittlung für Energierechnungen § 40bRechnungs-
und Informations-
zeiträume
§ 40cZeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 41Energieliefer-
verträge mit Letztverbrauchern
§ 41aLastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge § 41bEnergieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungs-
ermächtigung
§ 41cVergleichs-
instrumente bei Stromlieferungen
§ 41dErbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41eVerträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 41fVersorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
§ 41gErgänzende Regelungen zu Versorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas
§ 42Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 42aMieterstromverträge § 42bGemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42cGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Neu Gesamtansicht

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 40a EnWG

5 Entscheidungen zu § 40a EnWG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 40a EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Energielieferung an Letztverbraucher
        § 38a (Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung)
        § 40b (Rechnungs- und Informationszeiträume)
        § 42b (Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung)
        § 42c (Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien)
     
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 59 (Organisation)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht