Energiewirtschaftsgesetz
Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42a) |
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. 2Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. 2Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
pflicht § 37Ausnahmen von der Grundversorgungs-
pflicht § 38Ersatzversorgung mit Energie § 39Allgemeine Preise und Versorgungs-
bedingungen § 40Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz § 40aVerbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen § 40bRechnungs-
und Informations-
zeiträume § 40cZeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen § 41Energieliefer-
verträge mit Letztverbrauchern § 41aLastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife § 41bEnergieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungs-
ermächtigung § 41cVergleichs-
instrumente bei Energielieferungen § 41dErbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41eVerträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 42Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungs-
ermächtigung § 42aMieterstromverträge
Rechtsprechung zu § 39 EnWG
38 Entscheidungen zu § 39 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei ...
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei ...
- OLG Düsseldorf, 01.04.2022 - 5 W 2/22
Zulässigkeit unterschiedlicher Stromtarife für Neukunden und Bestandskunden; ...
- LG Dortmund, 31.03.2022 - 16 O 10/22
Grundversorger, Ersatzversorger, Grundversorgungstarif, Ersatzversorgungstarif, ...
- OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
Grundversorgung mit Strom und Gas: Gesplittete Neukundentarife können zulässig ...
- BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12
Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem ...
- BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18
Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der ...
- BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19
Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas ...
- BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18
Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens ...
- OLG Düsseldorf, 12.12.2022 - 26 U 2/22
Voraussetzungen der Kündigung eines Dampflieferungsvertrags mit einer Laufzeit ...
Querverweise
Auf § 39 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)