Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42c) |
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) 1Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. 2Erfolgt eine Abrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
(3) 1Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. 2Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 18.12.2025 | |
| 27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 |
pflicht § 37Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung § 38Ersatzversorgung mit Energie § 38aÜbergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung § 39Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 40Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 40aVerbrauchsermittlung für Energierechnungen § 40bRechnungs-
und Informations-
zeiträume § 40cZeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 41Energieliefer-
verträge mit Letztverbrauchern § 41aLastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge § 41bEnergieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungs-
ermächtigung § 41cVergleichs-
instrumente bei Stromlieferungen § 41dErbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41eVerträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 41fVersorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden § 41gErgänzende Regelungen zu Versorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas § 42Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungs-
ermächtigung § 42aMieterstromverträge § 42bGemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42cGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 40c EnWG
10 Entscheidungen zu § 40c EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 14.02.2025 - 6 U 73/24
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung der Abschlussrechnung innerhalb von ...
- LG Oldenburg, 10.04.2024 - 5 O 90/24
Verbraucherschutzrechtliche Klage gegen die Verzögerung von Abrechnungen durch ...
- LG Mannheim, 02.06.2026 - 14 O 71/26
Unterbrechung der Gasversorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung; ...
- LG Konstanz, 05.09.2024 - A 3 O 202/22
Beweislast für zutreffend ermittelten Gasverbrauch
- OLG Schleswig, 22.11.2024 - 17 U 2/24
Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die ...
- OLG Schleswig, 13.11.2025 - 6 U 36/24
Zurückweisung der Berufung des Verbraucherverbandes mangels ...
- AG Bernau, 11.06.2024 - 10 C 68/24
- OLG München, 20.04.2023 - 29 U 3369/21
Konkrete Verletzungsform, Lieferverhältnis, Marktverhaltensregelung, ...
- OLG Düsseldorf, 23.03.2023 - 20 U 318/22
Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien
- OLG Brandenburg, 20.08.2025 - 4 U 29/25
Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens auf Ausgleich für Stromlieferungen; ...
Querverweise
Auf § 40c EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)