Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42c) |
(1) 1Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. 2Eine Unterbrechung ist nicht zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. 3Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. 4Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant
(2) 1Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht. 2Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. 3Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen.
(3) 1Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
2Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. 3Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 4Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. 5Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach § 111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind.
(4) 1Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. 2Dazu können beispielsweise gehören:
3Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(5) 1Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. 2Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen
(7) 1Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat. 2Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. 3Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 4Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 5Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 6Der Haushaltskunde kann im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. 7Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 18.12.2025 |
pflicht § 37Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung § 38Ersatzversorgung mit Energie § 38aÜbergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung § 39Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 40Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 40aVerbrauchsermittlung für Energierechnungen § 40bRechnungs-
und Informations-
zeiträume § 40cZeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 41Energieliefer-
verträge mit Letztverbrauchern § 41aLastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge § 41bEnergieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungs-
ermächtigung § 41cVergleichs-
instrumente bei Stromlieferungen § 41dErbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41eVerträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 41fVersorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden § 41gErgänzende Regelungen zu Versorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas § 42Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungs-
ermächtigung § 42aMieterstromverträge § 42bGemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42cGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
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Rechtsprechung zu § 41f EnWG
19 Entscheidungen zu § 41f EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 17.08.2026 - 5 W 18/26
Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung bei unzureichenden Informationen
- BGH, 06.05.2026 - VIII ZR 242/24
Gas/Strom-Grundversorgung - und die nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung
- BayObLG, 21.05.2026 - 102 AR 81/26
Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikt, Verweisungsbeschluss, ...
- LG Mannheim, 02.06.2026 - 14 O 71/26
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- LG Wiesbaden, 25.06.2026 - 7 O 147/26
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- OLG Frankfurt, 30.06.2026 - 9 W 10/26
Einstweilige Verfügung des Gasversorgers auf Zutritt zur Kundenwohnung zwecks ...
- LG Frankfurt/Main, 28.05.2026 - 13 O 229/25
Klage auf Duldung der Stromunterbrechung: Landgerichte zuständig!
- AG Köln, 21.04.2026 - 203 C 19/26
Versorgungssperre, Versorgungsunterbrechung, Zuständigkeit
- LG Hildesheim, 16.02.2026 - 9 O 95/26
Örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts für eine Klage im Zusammenhang mit der ...
- OLG Koblenz, 21.04.2026 - 4 UH 6/26
Bestimmung des AG Linz am Rhein als zuständiges Gericht für Erlass einer ...
Querverweise
Auf § 41f EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 38a (Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung)
§ 41g (Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas)
§ 42c (Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)