Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42c) |
(1) 1Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt wurde, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 nutzen, wenn
2§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden.
(2) Im Gebäudestromnutzungsvertrag treffen der Betreiber der Gebäudestromanlage und der teilnehmende Letztverbraucher eine Vereinbarung
(3) 1Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen. 2Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist. 3Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden. 4Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher rechtzeitig, wenn die Gebäudestromanlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und setzt den teilnehmenden Letztverbraucher in Kenntnis, wenn die Gebäudestromanlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(4) Auf einen Gebäudestromnutzungsvertrag
| 1. | sind die §§ 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden, | |
| 2. | sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass dem teilnehmenden Letztverbraucher abweichend von § 40b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden muss, und | |
| 3. | ist § 42a Absatz 2 und 3 mit Ausnahme von § 42a Absatz 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden. |
(5) 1Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie wird rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt, wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. 2Die rechnerische Aufteilung dieser Strommenge zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern erfolgt anhand des zwischen dem teilnehmenden Letztverbraucher und dem Betreiber nach Absatz 2 Nummer 1 vereinbarten Aufteilungsschlüssels. 3Im Zweifel ist die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher zu verteilen. 4Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. 5Der Betreiber der Gebäudestromanlage teilt der im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständigen Stelle den Aufteilungsschlüssel mit.
(6) 1Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrages bei einer Gebäudestromanlage, die in, an oder auf einem Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht, installiert und von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrieben werden soll, durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden. 2Die Absätze 1 bis 5 und die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes sind insbesondere im Verhältnis zu dem jeweiligen Letztverbraucher entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.05.2024 | Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung | 08.05.2024 |
pflicht § 37Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung § 38Ersatzversorgung mit Energie § 38aÜbergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung § 39Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 40Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 40aVerbrauchsermittlung für Energierechnungen § 40bRechnungs-
und Informations-
zeiträume § 40cZeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 41Energieliefer-
verträge mit Letztverbrauchern § 41aLastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge § 41bEnergieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungs-
ermächtigung § 41cVergleichs-
instrumente bei Stromlieferungen § 41dErbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41eVerträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 41fVersorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden § 41gErgänzende Regelungen zu Versorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas § 42Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungs-
ermächtigung § 42aMieterstromverträge § 42bGemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42cGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
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Rechtsprechung zu § 42b EnWG
2 Entscheidungen zu § 42b EnWG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 25.06.2024 - 101 AR 68/24
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Energiewirtschaftssache
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 - 3 Kart 231/23
Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden mit Erdgas ...
Querverweise
Auf § 42b EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)