Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c) |
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.
Rechtsprechung zu § 510b ZPO
37 Entscheidungen zu § 510b ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO ; Materiell-rechtliche ...
- BGH, 28.09.2017 - V ZB 63/16
Rechtsmittelbeschwer bei abgewiesener Klage auf Herausgabe eines Schlüssels; ...
- LAG Sachsen, 27.05.2016 - 4 Ta 28/16
Berücksichtigung des Entschädigungsanspruchs gem. § 61 Abs. 2 S. 1 ArbGG bei der ...
- AG Offenbach, 09.12.2019 - 38 C 73/19
Unternehmerpfandrecht einer Kfz-Werkstatt bei nicht vertragsgemäßen Arbeiten
- AG Euskirchen, 08.11.2012 - 4 C 188/12
Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung selbst verursachter ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
Verpflichtung eines Vermieters zur Inanspruchnahme seiner Gebäudeversicherung für ...
- LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
- AG Köln, 04.05.2012 - 118 C 48/12
Befristung der Gültigkeit eines Gutscheins auf ein Jahr als Verstoß gegen den ...
- LAG Hessen, 30.04.1996 - 15 Sa 1521/95
Auskunft: Schadensersatz bei nicht fristgerechter Erteilung
- BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 169/04
Baugewerbe - Auskunftsklage
- LAG Baden-Württemberg, 11.06.2002 - 18 Ta 9/02
Keine Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei Verschulden des ...
Querverweise
Auf § 510b ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 888a (Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 510b ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 255 I (Fristbestimmung im Urteil)