Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34491
OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21 (https://dejure.org/2021,34491)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.07.2021 - 2 AR 20/21 (https://dejure.org/2021,34491)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 2 AR 20/21 (https://dejure.org/2021,34491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,34491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung; Klageerweiterung; Sonderzuständigkeit; Spezialkammer; Spruchkörper; Streitgegenstand; Verweisung; Widerklage

  • rechtsportal.de

    Funktionelle Zuständigkeit für einen Rechtsstreit über die Bezahlung von Baustofflieferungen; Uneinigkeit über eine gerichtsinterne Geschäftsverteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufrechnung mit Werklohnforderung aus Bauvertrag: Wird die Baukammer zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuständigkeit einer gesetzlichen Spezialkammer - aufgrund einer Aufrechnung?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufrechnung mit Werklohnforderung aus Bauvertrag: Wird die Baukammer zuständig? (IBR 2021, 558)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 82
  • MDR 2021, 1388
  • NZBau 2022, 36
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 19.10.2020 - 2 AR 1038/20

    Gesetzliche Sonderzuständigkeit im Fall einer Widerklage

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    Der Beschluss verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 19. Oktober 2020 (2 AR 1038/20), wonach eine Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG auch dann begründet sei, wenn ein darunter fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt werde.

    Die Lücke ist vernünftigerweise in der Weise zu schließen, dass das nächsthöhere Gericht auch dann analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über die funktionelle Zuständigkeit bestimmt, wenn unterschiedliche Spruchkörper desselben Gerichts ihre Zuständigkeit in einer nach den in § 72a GVG geregelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeit verneint haben (Senat, a. a. O.; BayObLG, NZBau 2021, 254 [254 f.], Rn. 19 f.; KG, NJW-RR 2021, 62, Rn. 3; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2018, 1274 [1274 f.], Rn. 12 ff.; Schultzky, a. a. O., m. w. N.).

    Damit im Einklang steht der von den befassten Zivilkammern zitierte Beschluss des Kammergerichts (MDR 2020, 1464), der eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 GVG auch dann als begründet ansieht, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird.

  • OLG Schleswig, 13.08.2019 - 2 AR 20/19

    Bestimmung der Zuständigkeit zwischen einer Kammer für Streitigkeiten aus Bank-

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    Zwar hat, wenn Uneinigkeit über die gerichtsinterne Geschäftsverteilung besteht, in der Regel das Präsidium im Rahmen seiner Befugnisse nach § 21e GVG zu entscheiden; für einen Rückgriff auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht im Grundsatz kein Bedarf (Senat, Beschluss vom 13. August 2019, 2 AR 20/19, n. v.; BGH, NJW 2000, 80 [81]; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39 m. w. N.).

    Die rechtliche Zuordnung von Vorfragen hat jedoch anerkanntermaßen nie für die Frage Relevanz, welcher Rechtsweg eröffnet oder welche Zuständigkeit innerhalb eines Rechtswegs eröffnet ist (Senat, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O.; Zimmermann, a. a. O., § 13 Rn. 12).

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    Maßgeblich ist in erster Linie das Begehren des Klägers, wie es sich aus der Klageschrift ergibt (BGH, NJW 2016, 1818 [1821], Rn. 27; G. Vollkommer, in: Zöller, a. a. O., Einl. Rn. 65; vgl. auch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), aber auch eine etwaige Klageerweiterung.
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    Eine Verweisung des Rechtsstreits ist ihm daher verwehrt, solange der Streitgegenstand identisch ist, sodass das zunächst angerufene Gericht zwar verweisen kann, wenn sich eine Klageänderung oder die Erhebung einer Widerklage auf seine Zuständigkeit auswirkt, aber nicht schon dann, wenn die Aufrechnung mit einem Anspruch erklärt wird, der nicht der originären Zuständigkeit des Gerichts unterfällt (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2021, 2 AR 17/21, n. v.; BGH, NJW 2001, 2477 [2478]; KG, a. a. O. [1465]; Bacher, in: BeckOK ZPO, a. a. O., § 261 Rn. 9, 21; Greger, a. a. O., § 261 Rn. 12).
  • BGH, 23.07.2008 - XII ZR 158/06

    Umfang der Rechtskraft eines Zivilurteils hinsichtlich eines abgetretenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    Der Beklagte bestimmt den Streitgegenstand nur dann mit, wenn er den Streitstoff um eine Widerklage und einen eigenen Sachantrag erweitert; allein der Antrag, die Klage abzuweisen, und sein Verteidigungsvorbringen sind insoweit unerheblich (BGH, NJW 2008, 2922, Rn. 20; G. Vollkommer, a. a. O.).
  • BVerwG, 12.02.1987 - 3 C 22.86

    Aufrechnung - Gegenforderung - Verfahrensrecht - Geltendmachung - Rechtsweg -

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    Folgerichtig beurteilt sich die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ebenfalls nach dem Klagegegenstand; eine Aufrechnung gegenüber einem eingeklagten Anspruch hat darauf keine Auswirkung (Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 40 Rn. 266, 278; vgl. auch BVerwG, NJW 1987, 2530 [2532]).
  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    So kommt es auch für die Einordnung als bürgerliche Rechtsstreitigkeit und damit die Zulässigkeit des Rechtswegs zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 13 GVG darauf an, was mit der Klage oder einer etwaigen Widerklage begehrt wird, während Einwendungen des Beklagten, wie insbesondere eine von ihm erklärte Aufrechnung, für die Rechtswegfrage unerheblich sind (BGH, NJW 1985, 2820 [2821]; Lückemann, in: Zöller, a. a. O., § 13 GVG Rn. 4, 54; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 13 GVG Rn. 10, 15).
  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    Zwar hat, wenn Uneinigkeit über die gerichtsinterne Geschäftsverteilung besteht, in der Regel das Präsidium im Rahmen seiner Befugnisse nach § 21e GVG zu entscheiden; für einen Rückgriff auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht im Grundsatz kein Bedarf (Senat, Beschluss vom 13. August 2019, 2 AR 20/19, n. v.; BGH, NJW 2000, 80 [81]; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39 m. w. N.).
  • BGH, 22.02.1995 - XII ARZ 2/95

    Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Mitteilung eines nicht verkündeten

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    Die befassten Spruchkörper, von denen einer für den Rechtsstreit zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, insbesondere auch - wie erforderlich (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 641; Schultzky, a. a. O., Rn. 35) - die ihre Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen den Parteien übermittelt.
  • BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 99/20

    Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
    Die Lücke ist vernünftigerweise in der Weise zu schließen, dass das nächsthöhere Gericht auch dann analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über die funktionelle Zuständigkeit bestimmt, wenn unterschiedliche Spruchkörper desselben Gerichts ihre Zuständigkeit in einer nach den in § 72a GVG geregelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeit verneint haben (Senat, a. a. O.; BayObLG, NZBau 2021, 254 [254 f.], Rn. 19 f.; KG, NJW-RR 2021, 62, Rn. 3; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2018, 1274 [1274 f.], Rn. 12 ff.; Schultzky, a. a. O., m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 25/18

    Funktionelle Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften

  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 11 UH 15/23

    Unverbindlichkeit analog § 281 ZPO ergehender Verweisungsbeschlüsse an eine

    Dafür, ob eine Streitigkeit im Sinne des § 72a Abs. 1 GVG vorliegt, kommt es auf den Streitgegenstand von Klage und gegebenenfalls Widerklage, nicht aber auf den Gegenstand einer geltend gemachten Aufrechnung an (Anschluss an OLG Schleswig 01.07.2021 - 2 AR 20/21, juris, Rn. 14).

    Auch bei einer vom Beklagten erklärten Aufrechnung handelt es sich um ein bloßes Verteidigungsmittel, das keinen weiteren Streitgegenstand begründet (so zutreffend OLG Schleswig 1.7.2021 - 2 AR 20/21, juris, Rn. 14).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht