Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 6 - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 - 209) |
1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 202 FamFG
3 Entscheidungen zu § 202 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2021 - XII ZB 21/21
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus ...
- AG Neuss, 24.05.2022 - 46 F 35/22
- AG Miesbach, 12.02.2015 - (D) 1 F 313/13
Kein Herausgabeanspruch der Ehewohnung gem. § 985 BGB vor Ehescheidung