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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 6 - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 - 209) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
§ 201Örtliche Zuständigkeit
§ 202Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 203Antrag
§ 204Beteiligte
§ 205Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
§ 206Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
§ 207Erörterungstermin
§ 208Tod eines Ehegatten
§ 209Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
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Rechtsprechung zu § 201 FamFG
3 Entscheidungen zu § 201 FamFG in unserer Datenbank:
- AG Dinslaken, 28.02.2018 - 16 F 350/12
Nutzungsentschädigung für die Benutzung des ehelichen Hauses
- BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des ...
- AG Kelheim, 04.07.2012 - 1 F 24/12
Nutzungsentschädigung bei Verbleiben eines Ehegatten in der Ehewohnung