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Zur aktuellen Fassung von § 279 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 279

(1) 1Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. 2Es kann die Parteien für einen Güteversuch vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.

(2) 1Für den Güteversuch kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt § 141 Abs. 2 entsprechend.

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