Zur aktuellen Fassung von § 279 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. 2Es kann die Parteien für einen Güteversuch vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
(2) 1Für den Güteversuch kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt § 141 Abs. 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 279 ZPO a.F.
18 Entscheidungen zu § 279 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 08.03.1979 - 15 U 73/78
Nichtzulassung einer Klageerwiderung wegen nicht unwesentlicher Verzögerung des ...
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
Ehereformgesetz
- BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85
Notwendigkeit der Fristsetzung für Klageerhebung auf zuständigem Rechtsweg bei ...
- BGH, 26.03.1982 - V ZR 149/81
Auslegung eines Grundstückskaufvertrages; Formularvertraglicher Vorbehalt einer ...
- BGH, 22.04.1982 - VII ZR 160/81
Prozeßförderungspflicht des Anschlußberufungsklägers
- BGH, 12.10.1984 - V ZR 31/83
Berücksichtigung einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem ...
- BGH, 28.06.1984 - IX ZR 117/83
Antrag auf Festsetzung einer höheren Beschwer - Grundsätze zur Berechnung der ...
- BGH, 03.12.1981 - IX ZR 71/80
Ausschluss einer Klage wegen Versäumung einer Begründung der ...
- BGH, 22.09.1977 - IV ZB 14/77
Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist durch Verschulden der ...
- BFH, 06.08.1985 - VII B 3/85
Finanzgerichtsverfahren - Aufrechnung - Aussetzung