Zur aktuellen Fassung von § 141 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) 1Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. 2Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) 1Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluß, ermächtigt ist. 3Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 141 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 141 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 10.10.1977 - 16 W 111/77
Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Nichterscheinens im Termin zur mündlichen ...
- OLG Köln, 07.01.2003 - 25 WF 209/02
Sofortige Beschwerde gegen Zwangsmittel- oder Ordnungsmittelgeldbeschluss
- LG Erfurt, 11.02.2002 - 2 T 15/02
Anforderungen an das Entstehen einer Beweisgebühr nach § 141 Zivilprozessordnung ...
- BGH, 18.09.2003 - IX ZR 112/00
Voraussetzungen der Parteivernehmung von Amts wegen
Querverweise
Auf § 141 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 218
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 567