Zur aktuellen Fassung von § 137 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) 1Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. 2Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
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Rechtsprechung zu § 137 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 137 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 31.01.2002 - 5 (4) Sa 1325/00
Anschlussberufung; Vergleichsanfechtung