Zur aktuellen Fassung von § 139 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) 1Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. 2Er hat zu diesem Zweck, soweit erforderlich, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.
(3) Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
Rechtsprechung zu § 139 ZPO a.F.
44 Entscheidungen zu § 139 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 09.10.2003 - I ZR 17/01
Verfahrensrecht - Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht
- KG, 21.08.2003 - 27 U 338/02
Einbeziehung des Nachbarn in den Schutzbereich des Bauvertrages; Hinweispflicht ...
- BPatG, 31.05.2006 - 29 W (pat) 127/04
VisionArena / @rena vision
- OLG Jena, 28.02.2002 - 6 W 787/01
Hinweispflicht bei Zwangshypothek
- KG, 24.05.2005 - 1 AR 20/03
Kostenrecht: Zur Nichterhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bei ...
- OLG Köln, 24.07.2002 - 13 U 183/01
- LAG Hamm, 01.02.2002 - 4 Ta 16/02
Prozessgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren als Beteiligter; ...
- StGH Hessen, 08.03.2006 - P.St. 1961
Prüfungsgegenstand; Anhörungsrüge, Gehörsrüge; Rechtliches Gehör; Subsidiarität; ...
- BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96
Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ...
- BGH, 04.03.2004 - I ZR 200/01
Ansprüche aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von ...