Zur aktuellen Fassung von § 138 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
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Rechtsprechung zu § 138 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 138 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 03.12.1981 - IX ZR 71/80
Ausschluss einer Klage wegen Versäumung einer Begründung der ...
- OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 3 U 210/01
Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre ...
Querverweise
Auf § 138 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 439