Zur aktuellen Fassung von § 276 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. 2Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. 3Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1; § 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, daß er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
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Rechtsprechung zu § 276 ZPO a.F.
15 Entscheidungen zu § 276 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.11.1979 - 4 B 211.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entsprechende Anwendbarkeit ...
- BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 81/78
Vorraussetzungen der Gerichtsstandsbestimmung durch ein höheres Gericht - ...
- BAG, 01.11.2004 - 3 AZB 10/04
Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz - ...
- BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99
Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO
- OLG Düsseldorf, 21.07.2005 - 10 WF 11/05
Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr
- BGH, 25.01.1978 - IV ZR 122/76
Freiwerden einer Versicherung von ihrer Leistungspflicht - Für die Geltenmachung ...
- BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 32.75
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über Verweisungsantrag
- BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77
Rechtsweg für Verlangen auf Vornahme von Notaramtshandlungen
- BAG, 09.09.1982 - 5 AS 1/82
Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung - Eigene sachliche Zuständigkeit
- BGH, 27.05.1981 - IVb ARZ 527/81
Bestimmung des zuständigen Gerichts - Entmündigung wegen Trunksucht - Allgemeiner ...
Querverweise
Auf § 276 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 307
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 499
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 528
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Ehesachen
- § 611