Zur aktuellen Fassung von § 307 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
(2) 1Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 307 ZPO a.F.
13 Entscheidungen zu § 307 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 23.04.2020 - 15 WF 14/20
Fiktive Terminsgebühr bei Teilanerkenntnis und anschließender mündlicher ...
- BGH, 08.10.1953 - III ZR 206/51
Bayerischer Staat gegen bayerischen Landkreis - § 307 ZPO aF, bei Verzicht des ...
- KG, 16.02.2006 - 20 W 52/05
Sofortiges Anerkenntnis: Anerkenntnis nach Anzeige der Verteidigungsanzeige und ...
- OLG Jena, 21.07.2005 - 9 W 245/05
Terminsgebühr
- OLG Stuttgart, 17.05.2005 - 8 W 183/05
Gebührenrecht: Entstehung einer 1,2-Terminsgebühr
- BGH, 17.05.2006 - VIII ZB 15/06
Anwaltsgebühren bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
- BGH, 22.10.2004 - V ZR 70/04
Voraussetzungen eines Bereinigungsanspruchs
- OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03
Unterlassung des Inverkehrbringens nachgeahmter Leuchten; Herstellung und ...
- BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05
Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren
- OLG Brandenburg, 15.02.2005 - 6 W 41/05
Sofortige Beschwerde eines Beklagten gegen Kostenfestsetzung; Folgen einer nur ...
Querverweise
Auf § 307 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 310