Zur aktuellen Fassung von § 317 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) 1Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. 2Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. 3Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) 1Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. 2Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(4) 1Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Rechtsprechung zu § 317 ZPO a.F.
10 Entscheidungen zu § 317 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.02.2022 - V ZR 15/21
Zustellung einer einfachen Abschrift des Urteils an den Prozessbevollmächtigten ...
- OLG Hamm, 12.05.2016 - 1 RVs 18/16
Gefälschte Urteilsabschrift ist keine strafbare Urkundenfälschung
- LG Wuppertal, 04.12.2015 - 8 S 80/15
Beginn der Berufungsfrist mit Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils
- BGH, 11.02.1980 - III ZR 144/77
- BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78
Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf ...
- BGH, 29.10.1980 - IVb ZR 599/80
Rechtsanwalt - Empfangsbekenntnis - Zustellungsabsicht
- BGH, 29.03.1990 - III ZB 39/89
Auswirkungen eines Berufsverbots; Zustellung eines Urteils
- KG, 02.03.1995 - 25 U 7728/94
Ordnungsgemäße Parteizustellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - 6 A 1891/16
Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Urteils durch Computerfax gegen ...
- BAG, 14.02.1979 - 4 AZR 414/77
Sachbearbeiterin für Vertriebenenangelegenheiten - Arbeitsvorgänge - Erteilung ...
Querverweise
Auf § 317 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Ehesachen
- § 618
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621c
- Mahnverfahren
- § 697