Zur aktuellen Fassung von § 319 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) 1Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 319 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 319 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 10.02.2025 - 5 UF 111/23
Neubeginn der Frist zur Beschwerdeeinlegung bei Berichtigung
- BGH, 09.04.2002 - X ZR 141/00