Zur aktuellen Fassung von § 261 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
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Rechtsprechung zu § 261 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 261 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung ...
- BGH, 19.10.1983 - VIII ZR 156/82
Klage eines Konkursverwalters gegen die Ehefrau des Gemeinschuldners auf ...