Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
(1) 1Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist. 2Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für erforderlich erklären.
(2) Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des Auszugs an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird.
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Rechtsprechung zu § 206 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 206 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.09.2002 - 16 W 27/02
Öffentliche Klagezustellung bei fehlender internationaler Zuständigkeit des ...