Zur aktuellen Fassung von § 182 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Ort bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an die Tür der Wohnung befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt wird.
Rechtsprechung zu § 182 ZPO a.F.
32 Entscheidungen zu § 182 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 29.09.2017 - 1 RVs 179/17
Unzulässigkeit der Rechtsmittelwahl nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2003 - 12 A 10856/03
Mutterschutzrecht, Mutterschutzgesetz, Beschäftigungsverbot, Berufskrankheit, ...
- BGH, 12.02.2009 - IX ZB 154/08
Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung wegen fehlender ...
- OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
Beweiskraft und Indizwirkung der Zustellungsurkunde für die Wohnung des ...
- VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406
Zweifelhafte THC-Berechnungen
- OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 2 Ws 347/02
Verwerfung der Berufung wegen Nichterscheinens des Angeklagten; ...
- OLG Nürnberg, 27.04.2004 - 7 WF 792/04
Verbotene Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- BVerwG, 18.09.2002 - 1 DB 13.02
Amtsarzt; Auszahlungsanspruch; Beamter; Dienstbezüge; Dienstfähigkeit; ...
- VG Köln, 15.02.2006 - 10 K 3031/05
Anfechtung einer nicht bestandenen staatlich anerkannten Übersetzerprüfung; ...
Querverweise
Auf § 182 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 763