Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
II. Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 - 213a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 213a ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 213a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 10.04.2014 - 1 U 56/11
Vollstreckungsbescheid wirksam zugestellt? Kläger trifft Beweislast!
- OLG Düsseldorf, 14.10.2004 - 10 U 50/04
Pflichtverletzung des Rechtsanwalts bei Erhebung einer Räumungsklage
- LG Saarbrücken, 08.12.2008 - 5 T 410/08