Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| II. Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 - 213a) |
Bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts oder eines gemäß der Rechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten, des Notars oder Gerichtsvollziehers oder der Behörde oder Körperschaft.
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Rechtsprechung zu § 212a ZPO a.F.
28 Entscheidungen zu § 212a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 20.11.2019 - 5 AZR 21/19
Besitzstandszulage - Überleitung in neue Entgeltordnung
- BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05
Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei fehlender Datumsangabe
- BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14
Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO
- BGH, 27.02.2003 - VI ZB 77/02
Verfahrensrecht - Wann bedarf es eines Wiedereinsetzungsantrags?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.05.2003 - VI ZB 77/02
Entscheidung des Berufungsgerichts über einen hilfsweise gestellten ...
- BGH, 27.05.2003 - VI ZB 77/02
- BSG, 23.04.2009 - B 9 VG 22/08 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsfrist - Zustellung - Urteil - ...
- BAG, 10.01.2003 - 1 AZR 70/02
Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung - Tarifvorrang - ...
- OLG München, 15.11.2006 - 34 Wx 97/06
Anfechtung eines "nicht existenten" Beschlusses
- BGH, 30.09.2003 - X ZR 41/02
Anforderungen an den Nachweis der vereinfachten Zustellung gegen ...
- VGH Bayern, 09.09.2008 - 4 C 08.1072
Prozesskostenhilfe; Klagefrist; Zustellung des Widerspruchsbescheids; ...