Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| II. Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 - 213a) |
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle zu überliefern.
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Rechtsprechung zu § 212 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 212 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 10.04.2014 - 1 U 56/11
Vollstreckungsbescheid wirksam zugestellt? Kläger trifft Beweislast!
- BGH, 30.09.2003 - X ZR 41/02
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- OLG Hamburg, 27.06.2003 - 2 Ws 174/03
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- BPatG, 23.03.2005 - 14 W (pat) 61/04