Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
II. Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 - 213a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle zu überliefern.
Rechtsprechung zu § 212 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 212 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 10.04.2014 - 1 U 56/11
Vollstreckungsbescheid wirksam zugestellt? Kläger trifft Beweislast!
- BGH, 30.09.2003 - X ZR 41/02
Anforderungen an den Nachweis der vereinfachten Zustellung gegen ...
- OLG Hamburg, 27.06.2003 - 2 Ws 174/03
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- BPatG, 23.03.2005 - 14 W (pat) 61/04