Zur aktuellen Fassung von § 168 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle zulässig ist, hat diese einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist.
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Rechtsprechung zu § 168 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 168 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - 14 K 2532/04
Abtretung eines Investitionszulagenanspruchs: Zugangsfähigkeit einer ...
- FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 68/01
Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses und ...