Zur aktuellen Fassung von § 167 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
(1) Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, die Geschäftsstelle zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu ermächtigen.
(2) Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, daß sie im Auftrag der Partei erfolgt sei.
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Rechtsprechung zu § 167 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 167 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 09.03.2005 - 7 U 114/04
- AG Düsseldorf, 08.07.2005 - 291 II 5/04
Wahrung der Monatsfrist des § 23 Absatz 4 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); ...
- BGH, 21.07.2023 - V ZR 215/21
Wohnungseigentumsrecht: Verzögerung bei Klagezustellung; Beschlusskompetenz der ...
- OLG Koblenz, 10.04.2014 - 1 U 56/11
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