Zur aktuellen Fassung von § 184 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, dem zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokal anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden.
(2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so sind die Vorschriften der §§ 181, 182 nur anzuwenden, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist.
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Rechtsprechung zu § 184 ZPO a.F.
19 Entscheidungen zu § 184 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 08.01.2025 - 3 U 121/24
Anwendbarkeit des § 531 Abs. 2 ZPO auch im einstweiligen Verfügungsverfahren
- BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03
Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung ...
- BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 190/10
Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis für Zustellungen durch Aufgabe zur Post
- VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 15/00
- BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 19 U 163/13
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 I Nr. 2 ZPO
- OLG Frankfurt, 14.10.2013 - 19 U 163/13
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 I Nr. 2 ZPO
- OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 19 U 163/13
- BFH, 28.08.2006 - II B 86/04
NZB: Beweisaufnahme, Zustellung durch PZU
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.09.2003 - 8 TaBV 14/02
Antrag auf Feststellung eines einheitlichen Betriebes bei kommunalen ...
- BGH, 06.02.2006 - AnwZ (B) 77/04
Begriff des Beschäftigten i.S. des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Querverweise
Auf § 184 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 763