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Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 184 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a)   
   I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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§ 184

(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, dem zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokal anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden.

(2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so sind die Vorschriften der §§ 181, 182 nur anzuwenden, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist.

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Rechtsprechung zu § 184 ZPO a.F.

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Querverweise

Auf § 184 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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