Zur aktuellen Fassung von § 178 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
1Als zu dem Rechtszug gehörig sind im Sinne des § 176 auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, die das Verfahren vor dem Gericht des Rechtszuges infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben. 2Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht ist als zum ersten Rechtszug gehörig anzusehen.
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Rechtsprechung zu § 178 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 178 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- LG Rostock, 11.11.2002 - 2 T 319/02
Erlöschen der Vollmacht eines Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandats; ...
- LAG Hamm, 03.09.2004 - 4 Ta 575/04
Aufhebung der PKH-Bewilligung im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren
- LAG Hamm, 14.07.2003 - 4 Ta 820/02
Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks im ...