Zur aktuellen Fassung von § 170 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
(1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks.
(2) Die Beglaubigung wird von dem Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken von dem Anwalt vorgenommen.
Rechtsprechung zu § 170 ZPO a.F.
71 Entscheidungen zu § 170 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.12.2015 - VI ZR 79/15
Zivilrechtsstreit: Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer ...
- BGH, 22.03.2016 - VI ZR 111/15
Erhebung der Klage durch Zustellung des Schriftsatzes (hier: Klageschrift); ...
- BGH, 23.02.2016 - VI ZR 80/15
Notwendigkeit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift; ...
- BGH, 23.02.2016 - VI ZR 88/15
Notwendigkeit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift; ...
- BGH, 23.02.2016 - VI ZR 82/15
Schadensersatzanspruch wegen Prospektmängel i.R.d. Beitritts zu einem ...
- BGH, 22.03.2016 - VI ZR 110/15
Schadenersatzbegehren wegen Prospektmängeln im Zusammenhang mit dem Beitritt zu ...
- BGH, 22.03.2016 - VI ZR 109/15
Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers im Zusammenhang mit dem Beitritt zu ...
- BGH, 22.03.2016 - VI ZR 103/15
Erhebung der Klage durch Zustellung des Schriftsatzes (hier: Klageschrift); ...
- BGH, 22.03.2016 - VI ZR 99/15
Erhebung der Klage durch Zustellung des Schriftsatzes (hier: Klageschrift); ...
- BGH, 19.04.2016 - VI ZR 115/15
Schadensersatz wegen behaupteter Prospektmängel im Zusammenhang mit dem Beitritt ...