Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 617 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 617 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 25.06.1985 - 9a RV 22/84
Witwenversorgungsanspruch - Kriegswitwe - Wiederverheiratung - Ehescheidung mit ...
Querverweise
Auf § 617 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 640