Lebenspartnerschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11) |
(1) 1Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2§ 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
(5) 1Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. 2§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) 1Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. 2Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
| 27.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner | 20.06.2014 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
| 01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
unterhalt § 6Güterstand § 7Lebenspartnerschafts-
vertrag § 8Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen § 9Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners § 10Erbrecht § 11Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 9 LPartG
74 Entscheidungen zu § 9 LPartG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 16.06.2008 - 60 XVI 80/05
Möglichkeit einer nachfolgenden sukzessiven Adoption durch einen Lebenspartner
- LG Hamburg, 16.02.2009 - 301 T 527/08
- OLG Hamburg, 22.12.2010 - 2 Wx 23/09
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des Verbots der ...
- OLG Hamm, 01.12.2009 - 15 Wx 236/09
Sukzessivadoption eines Kindes durch den eingetragenen Lebenspartner
- AG Hamburg, 16.06.2008 - 60 XVI 80/05
- BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9 ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 08.03.2013 - 24 F 172/12
Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch beide Partner einer ...
- AG Berlin-Schöneberg, 08.03.2013 - 24 F 250/12
Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch beide Partner einer ...
- AG Berlin-Schöneberg, 08.03.2013 - 24 F 172/12
- BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig
- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden - ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 9 LPartG
| 28.02.2013 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) | BGBl. I S. 428 |
Querverweise
Auf § 9 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Länderöffnungsklausel
- § 23 (Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten)