Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
Rechtsprechung zu § 1376 BGB
304 Entscheidungen zu § 1376 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.2018 - XII ZR 116/17
Liquidationswert (Zerschlagungswert) als unterste Grenze des Unternehmenswerts; ...
- BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 - 15 UF 120/14
Zugewinnausgleich: Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 - 15 UF 120/14
- OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 15 UF 211/19
- OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich
- BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09
Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 15.01.2009 - 1 UF 119/07
Berücksichtigung des Wertes des Anteils eines Ehegatten an einer zahnärztlichen ...
- OLG Hamm, 15.01.2009 - 1 UF 119/07
- OLG Koblenz, 07.09.2022 - 9 UF 123/22
Alleinige Nutzung der Ehewohnung; Nutzungsentschädigungsanspruch; ...
- BFH, 22.07.2020 - II R 42/18
Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 17.10.2018 - 4 K 1948/17
Hinzurechnung von Pflichtteilsansprüchen zum Anfangsvermögen
- FG München, 17.10.2018 - 4 K 1948/17
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1376 BGB
01.07.1985 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1376 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 99 |
Querverweise
Auf § 1376 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 137
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)