Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 99   

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BGBl. I 1985 S. 99 (https://dejure.org/1985,16436)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 19.01.1985, Seite 99
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1376 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
  • vom 01.07.1985
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 26.05.1972 - 4 RJ 447/71

    Ersatzforderung eines Landes als Träger der Kriegsopferfürsorge

    Die Empfangsberechtigung des Landes hängt nicht notwendig davon ab, daß ihm für jeden der miteinander konkurrierenden Ansprüche die Gläubigerstellung zukommt° Dafür ist es erst recht nicht aussehlaggebend" wer die finanziellen Aufwendungen für die Kriegsopferversorgung und für die Kriegsopferfürsorge zu tragen hat und wem demgemäß im Effekt die damit zusammenhängenden Geldeinnahmen gutzubringen sind (% 24 des Ersten Überleitungsgesetzes)° Die Mittel für die Versorgungsleistungen nach dem BVG hat allerdings der Bund bereitzustellen (@ 4 Abso 4 Nr° 8 des Ersten Überleitungsgesetzes)° Dagegen werden die Ausgaben für die Kriegsopferfürsorge nach den ä5 25 bis 27 e BVG zu 80 VOH° vom Bund und zu 20 voH° von den Ländern bestritten (@ 4 Abs" 4 Nr° 8 des Ersten Überleitungsgesetzes idF des Artikels 5 5 4 des 2° Neuordnungsgesetzes vom 240 Februar 4964" BGBl I 85, 99)° Daß der Bund diese Kriegsfolgelasten ganz oder zum Teil zu tragen hat (Art° 420 des Grundgesetzes -GG-)" bedeutet jedoch lediglich, daß er letztlich zu zahlen hat, aber nicht, daß er auch die Kompetenz für die Bewirtschaftung der bereitgestellten Nittel, moaow° die Verantwortung für die Ausgaben und Einnahmen hat° Diese Aufgabe haben die Länder (BVerfGE 9, 505, 547; BGHNJW 1959, 4726), Die Rechts- und Pflichtenstellung der Länder folgt daraus, daß sie Bundesgesetze "als eigene Angelegenheit" (Art° 85, 84 GG) oder im Auftrage des Bundes (Art° 85 GG) ausführen° Auf den hier in Betracht kommenden Gebieten - Kriegsopferfürsorge und Kriegsopferversorgung - mag die Vollzugshoheit der Länder.
  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 38/64

    Verschleppung - Unterhaltsbeihilfe - Anspruch der Angehörigen - Erlöschen der

    Diese Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 13" Juni 1950 nicht mehr geändert werden; sie ist insbesondere auch von der durch Art. IV des 2. NOG zum BVG vom 21" Februar 1964 (BGBl I 85, 99) bestimmten Änderung des Gesetzes, die zu der Neufassung vom 18. März 1964 (BGBl 1, 219) geführt hat, unberührt geblieben.
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