Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
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Rechtsprechung zu § 1365 BGB
569 Entscheidungen zu § 1365 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 05.12.2019 - 1 UF 328/19
Familiengerichtliches Verfahren um die Zustimmung eines Ehegatten zu einem ...
- BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22
Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 135/21
Teilungsversteigerung der Ehewohnung
- OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 135/21
- OLG Karlsruhe, 15.05.2023 - 5 UF 31/22
Internationale Zuständigkeit nach Lugano-Übereinkommen; Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 15.09.2022 - 34 Wx 114/22
Verfügungsbeschränkung führt zur unrichtigen Grundbucheintragung
- OLG Saarbrücken, 25.01.2023 - 5 W 87/22
Grundbuchamt: Verlangen des Nachweises weiteren Vermögens bei Betroffenheit des ...
- OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
Familiensache: Anerkennung einer sog. relativen Geschäftsunfähigkeit; ...
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 - 14 U 74/24
Steuerberatung beim Unternehmenskauf - Lauterkeitsrechtliche ...
- OLG Brandenburg, 30.03.2023 - 13 UF 199/20
Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei getrenntlebenden ...
§ 1365 BGB in Nachschlagewerken
- § 1365 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verfügungsverbot
Querverweise
Auf § 1365 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Wertvorschriften
- Bewertungsvorschriften
- § 51 (Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1365 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Einwilligung und Genehmigung
- § 183 (Widerruflichkeit der Einwilligung)