Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Sechster Teil - Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechtsvorschriften vom 04.07.1983 (GBl. S. 265), in Kraft getreten am 16.07.1983.
Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 45Aufhebung von Vorschriften § 46Inkrafttreten
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Querverweise
Auf § 41 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 27 (Stiftungsverzeichnis)