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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 46
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hinweis der Redaktion:

Das Stiftungsgesetz ist am 15.10.1977 in Kraft getreten.

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Rechtsprechung zu § 46 StiftG

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