Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.
(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2004 | Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 09.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 1996 BGB
13 Entscheidungen zu § 1996 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 28.11.2022 - 16 UF 129/22
Entscheidung des Familiengerichts bei Sorgerechtsanträgen gemäß § 1671 Abs. 1 BGB ...
- OLG München, 23.04.2019 - 31 Wx 213/19
Bestimmung einer Frist zur Inventarerrichtung
- OLG Rostock, 20.03.2023 - 5 W 5/23
Vertretung im Nachlassverfahren durch Inkassounternehmen; Aufhebung einer ...
- OLG Brandenburg, 16.12.2019 - 3 W 127/19
Bestimmung einer neuen Inventarfrist
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 18.12.2019 - 3 W 127/19
Inventarerstellungsfrist für Erstellung Inventar bei unverschuldeter Verspätung
- OLG Brandenburg, 18.12.2019 - 3 W 127/19
- OLG Celle, 31.01.2023 - 10 UF 116/22
Elterliche Sorge; Abänderung; Erziehungseignung; Kindesentführung
- LG Cottbus, 28.03.2001 - 2 T 121/01
- BayObLG, 24.02.1993 - 1Z BR 55/92
Antrag auf Bestimmung einer neuen Inventarfrist; Voraussetzungen für das Anfallen ...
- OLG Hamm, 17.07.2003 - 15 W 459/02
Verspätete Ausübung des Namensbestimmungsrechts
- OLG Frankfurt, 07.01.1980 - 3 UF 145/78
Querverweise
Auf § 1996 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1996 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 1996 I)