Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen Fiskuserben festgesetzten Abgabenforderungen - Kasse im Sinne von § 395 BGB
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 75 VwGO, § ... 45 AO 1977, § 47 AO 1977, § 163 AO 1977, § 218 AO 1977, § 226 Abs 1 AO 1977, § 226 Abs 3 AO 1977, § 227 AO 1977, § 387 BGB, § 390 BGB, § 395 BGB, § 1922 Abs 1 BGB, § 1936 S 1 BGB, § 1967 Abs 2 BGB, § 1975 BGB, § 1990 BGB, § 27 Abs 3 GrStG 1973, § 3 Abs 1 KAG BW 2005
Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen Fiskuserben festgesetzten Abgabenforderungen - Kasse im Sinne von § 395 BGB
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit festgesetzten Abgabenforderungen; Allgemeine Leistungsklage des Abgabenpflichtigen auf Auszahlung einer Abgabenerstattung; Begründung eines verfahrensrechtlichen Hindernisses für die Verwirklichung des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abrechnungsbescheid; Abwassergebühren; abweichende Festsetzung; Aufrechnung; Billigkeit; Dürftigkeit; Eigenschuld; Erbenhaftung; Erlass; Erstattungsanspruch; Fiskuserbe; Grundsteuer; Kassenidentität; Leistungsklage; Nachlassinsolvenz; Nachlassverbindlichkeit; Umdeutung; ...
- rechtsportal.de
Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit festgesetzten Abgabenforderungen; Allgemeine Leistungsklage des Abgabenpflichtigen auf Auszahlung einer Abgabenerstattung; Begründung eines verfahrensrechtlichen Hindernisses für die Verwirklichung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 21.07.2015 - 5 K 2312/14
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2017, 796
Wird zitiert von ...
- FG Düsseldorf, 30.12.2021 - 13 Ko 2594/21 Die Vorschrift dient als verschärftes Erfordernis der Gegenseitigkeit der Aufrechnung dem Zweck, Schwierigkeiten bei der Führung öffentlicher Kassen zu vermeiden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - VGH BW -, Urteil vom 29.06.2017 2 S 1750/15, juris unter II.2.e m.w.N.).
Eine Kasse im Sinne von § 395 BGB ist jede Amtsstelle der in dieser Vorschrift genannten begünstigten Körperschaften, die für öffentliche Zwecke bestimmte Geldbestände selbständig verwaltet, insbesondere die zufließenden Einnahmen entgegennimmt, die nach dem Zweck der Geldbestände daraus zu bestreitenden Ausgaben bewirkt und über die Einnahmen und Ausgaben amtliche Bücher führt (VGH BW, Urteil vom 29.06.2017 2 S 1750/15, juris unter II.2.e; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2015 1 So 70/14 -, juris unter II.2.d., jeweils mit m.w.N.).