Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
   Unterabschnitt 1 - Gerichtskosten (§§ 22 - 28)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GNotKG (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GNotKG
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 24
Kostenhaftung der Erben

Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren

1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
2. über die Nachlasssicherung;
3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;
4. über die Errichtung eines Nachlassinventars;
5. über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;
6. über die Pflegschaft für einen Nacherben;
7. über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;
8. über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie
9. zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.

Rechtsprechung zu § 24 GNotKG

17 Entscheidungen zu § 24 GNotKG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 17 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 24 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 
      Vorschriften für Gerichte und Notare
        Allgemeine Vorschriften
          § 2 (Kostenfreiheit bei Gerichtskosten)
        Kostenhaftung
          Gerichtskosten
            § 25 (Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge)
     
      Schluss- und Übergangsvorschriften
        § 136 (Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht