Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
| Unterabschnitt 1 - Gerichtskosten (§§ 22 - 28) |
1Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. 2Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
verfahren, Gehörsrüge § 26Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen § 27Weitere Fälle der Kostenhaftung § 28Erlöschen der Zahlungspflicht
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Rechtsprechung zu § 28 GNotKG
4 Entscheidungen zu § 28 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 14.05.2014 - 34 Wx 195/14
Grundbucheintragung: Grundbuchbeschwerde bei Behebung des beanstandeten ...
- OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 382/16
Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit ...
- OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 383/16
Berichtigung des Grundbuchs bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht und ...
- LG Schwerin, 28.03.2017 - 4 T 11/16
Kostenschuldnerschaft für Notargebühren: Auftragserteilung durch den Makler eines ...