Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
Unterabschnitt 1 - Gerichtskosten (§§ 22 - 28) |
Zitiervorschläge
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1Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. 2Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
§ 22Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
§ 23Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
§ 24Kostenhaftung der Erben
§ 25Kostenschuldner im Rechtsmittel-
verfahren, Gehörsrüge § 26Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen § 27Weitere Fälle der Kostenhaftung § 28Erlöschen der Zahlungspflicht
verfahren, Gehörsrüge § 26Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen § 27Weitere Fälle der Kostenhaftung § 28Erlöschen der Zahlungspflicht
Rechtsprechung zu § 28 GNotKG
4 Entscheidungen zu § 28 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 14.05.2014 - 34 Wx 195/14
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- LG Schwerin, 28.03.2017 - 4 T 11/16
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