Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
   Unterabschnitt 1 - Gerichtskosten (§§ 22 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

Rechtsprechung zu § 27 GNotKG

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Querverweise

Auf § 27 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 
      Vorschriften für Gerichte und Notare
        Allgemeine Vorschriften
          § 2 (Kostenfreiheit bei Gerichtskosten)
        Kostenhaftung
          MehrereKostenschuldner
            § 33 (Erstschuldner der Gerichtskosten)
Was ist das?

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