Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a) |
(1) 1Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. 2Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.
(3) 1Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. 2Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.
(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.
(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
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Rechtsprechung zu § 2 GNotKG
65 Entscheidungen zu § 2 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 25.08.2025 - 14 W 46/24
Rangvorbehalt bei Erbbaurecht; Abänderbarkeit und Bestimmtheit der Eintragung
- BVerfG, 06.06.2024 - 1 BvL 3/24
Unzulässige Richtervorlage zum Umfang der Kostenfreiheit gem § 2 GNotKG - ...
- OLG Frankfurt, 16.03.2022 - 21 W 10/22
Gerichtsgebührenbefreiung des Testamentsvollstreckers
- OLG Celle, 19.10.2016 - 2 W 221/16
Pflicht eines gebührenbefreiten Kostenschuldners zur Tragung von einem nicht ...
- KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einer Vergabekammer ...
- OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 62/16
Kostenansatz bei Gebührenbefreiung nach § 7 JKOstG i.V.m. § 2 Abs. 2 GNotKG nur ...
- VG Düsseldorf, 16.04.2019 - 5 K 1478/17
- OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21
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- OLG München, 28.06.2018 - 34 Wx 338/17
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- OLG Hamm, 02.05.2023 - 10 W 25/22
Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke/Grundstück, Gerichtskosten
Querverweise
Auf § 2 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 135 (Sonderregelung für Baden-Württemberg)