Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a) |
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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Rechtsprechung zu § 3 GNotKG
297 Entscheidungen zu § 3 GNotKG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 05.10.2026 - 101 VA 147/25
Akteneinsicht, Amtshilfe, Sozialversicherungsträger, Insolvenzverfahren, ...
- BayObLG, 31.07.2026 - 101 VA 43/26
Amtshilfe, Akteneinsicht, Datenschutz, Datenübermittlung, Anonymisierung, ...
- OLG Köln, 23.01.2017 - 2 Wx 3/17
Gerichtsgebühren für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der ...
- BGH, 20.10.2025 - XIII ZB 84/22
Das Recht auf ein faires Verfahren - und die Grenzen der Verfahrenskostenhilfe
- BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23
Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des ...
- OLG Dresden, 14.06.2023 - 12 W 116/23
Festsetzungsfähigkeit der Gerichtsauslagen für einen Verfahrenspfleger im ...
- OLG Celle, 09.12.2024 - 9 W 69/19
Aktienrechtliches Beschwerdeverfahren betreffend die Auswechslung eines im ...
- OLG Köln, 24.10.2016 - 2 Wx 403/16
Gebühren für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft
- BGH, 26.08.2020 - VII ZB 39/19
Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der ...
- BGH, 29.07.2025 - 5 ARs 5/25
Zurückweisung der Erinnerung des Kostenschuldners
Querverweise
Auf § 3 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Anlagen
- Anlage 1 ((zu § 3 Absatz 2) - Kostenverzeichnis)