Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a) |
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Rechtsprechung zu § 3 GNotKG
238 Entscheidungen zu § 3 GNotKG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene ...
- OLG Köln, 23.01.2017 - 2 Wx 3/17
Gerichtsgebühren für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der ...
- BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23
Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals; ...
- BayObLG, 06.10.2023 - 101 VA 153/23
Betreuungsverein wehrt sich ohne Erfolg gegen Einstufung in die Vergütungstabelle
- OLG Köln, 24.10.2016 - 2 Wx 403/16
Gebühren für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft
- OLG Köln, 12.02.2015 - 2 Wx 30/15
Gerichtsgebühren für die Löschung von Dienstbarkeiten mehrerer Grundstücke
- OLG Köln, 27.11.2014 - 2 Wx 309/14
Kosten der Löschung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken
- BayObLG, 18.11.2020 - 101 VA 136/20
Deutung einer Erklärung als förmlichen Rechtsbehelf
- OLG Dresden, 14.06.2023 - 12 W 116/23
Festsetzungsfähigkeit der Gerichtsauslagen für einen Verfahrenspfleger im ...
- BGH, 26.08.2020 - VII ZB 39/19
Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der ...
Querverweise
Auf § 3 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Anlagen
- Anlage 1 ((zu § 3 Absatz 2) - Kostenverzeichnis)