Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a)   
Gliederung
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§ 4
Auftrag an einen Notar

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.

Rechtsprechung zu § 4 GNotKG

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