Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a) |
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
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Rechtsprechung zu § 7a GNotKG
9 Entscheidungen zu § 7a GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 05.11.2018 - 6 VA 12/18
Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Erlass von Gerichtskosten: ...
- LG Bochum, 24.02.2015 - 7 OH 4/14
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Kostenberechnung; Verstoß gegen ...
- LG Meiningen, 16.04.2021 - 5 T 91/20
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung: ...
- VG Minden, 09.02.2024 - 9 K 571/20
- LG Köln, 28.04.2020 - 11 OH 27/19
Notarkostenrechnung - Verfristung Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
Verjährung Notarkosten - Neubeginn der Verjährung
- LG Bonn, 02.06.2017 - 6 OH 21/15
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzgl. Kostenrechnungen des Notars
- LG Bielefeld, 19.08.2016 - 23 T 101/16
- LG Bonn, 02.10.2018 - 6 OH 11/18
Aufrechnung des Kostenanspruchs des Notars mit Schadensersatzansprüchen auf Grund ...
Querverweise
Auf § 7a GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30a