Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 8 - 10) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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1In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. 2In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
§ 8Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
§ 9Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
§ 10Fälligkeit der Notarkosten
Rechtsprechung zu § 8 GNotKG
4 Entscheidungen zu § 8 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 06.05.2021 - 7 W 33/21
Festsetzung der Jahresgebühr für gerichtliche Betreuungsleistung
- LG Lübeck, 14.02.2023 - 7 T 59/23
Kostenbeschwerde in einem Betreuungsverfahren
- OLG Schleswig, 20.04.2023 - 9 Wx 6/22
Berücksichtigung von der Dauertestamentsvollstreckung unterliegendem ...
- OLG Brandenburg, 25.07.2018 - 1 AR 10/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Betreuungssache: Vorlage der Akten ...