Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 8 - 10) |
1In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. 2In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
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Rechtsprechung zu § 8 GNotKG
6 Entscheidungen zu § 8 GNotKG in unserer Datenbank:
- LG Lübeck, 28.10.2024 - 7 T 259/24
Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG bei einer Dauerbetreuung; Beginn der ...
- OLG Frankfurt, 31.10.2025 - 20 W 212/24
Berechnung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV-GNotKG bei Behindertentestament
- LG Lübeck, 14.02.2023 - 7 T 59/23
Kostenbeschwerde in einem Betreuungsverfahren
- OLG Rostock, 06.05.2021 - 7 W 33/21
Festsetzung der Jahresgebühr für gerichtliche Betreuungsleistung
- OLG Schleswig, 20.04.2023 - 9 Wx 6/22
Berücksichtigung von der Dauertestamentsvollstreckung unterliegendem ...
- OLG Brandenburg, 25.07.2018 - 1 AR 10/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Betreuungssache: Vorlage der Akten ...