Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 8 - 10) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
§ 8Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
§ 9Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
§ 10Fälligkeit der Notarkosten
Rechtsprechung zu § 9 GNotKG
3 Entscheidungen zu § 9 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 - 26 W 6/23
Gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen ...
- OLG München, 31.10.2019 - 32 Wx 391/19
Beantragung eines Beurkundungsverfahrens beim Notar
- OLG Nürnberg, 25.03.2014 - 15 W 381/14
Grundbuchverfahren: Nachweis der Vertretungsmacht eines director oder associate ...
Querverweise
Auf § 9 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenhaftung
- Gerichtskosten
- § 23 (Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren)
- Gerichtskosten
- Wertvorschriften
- Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 76 (Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht)