Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 8 - 10) |
(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
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Rechtsprechung zu § 9 GNotKG
4 Entscheidungen zu § 9 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 31.10.2019 - 32 Wx 391/19
Beantragung eines Beurkundungsverfahrens beim Notar
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 - 26 W 6/23
Gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen ...
- OLG Frankfurt, 17.07.2025 - 20 W 102/25
Erhebung einer Katasterfortschreibungsgebühr in Hessen bei Eintragung des ...
- OLG Nürnberg, 25.03.2014 - 15 W 381/14
Grundbuchverfahren: Nachweis der Vertretungsmacht eines director oder associate ...
Querverweise
Auf § 9 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenhaftung
- Gerichtskosten
- § 23 (Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren)
- Gerichtskosten
- Wertvorschriften
- Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 76 (Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht)